Kosten

Für unsere Kanzlei zählt als Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auch die Transparenz bezüglich der auf Sie zukommenden Kosten. Die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte basieren auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses benennt nach Streitwerten gestaffelt Gebührensätze, welche die Grundlage der Honorarabrechnung bilden.

Erstberatung

Die anwaltliche Erstberatung bestimmt der Gesetzgeber mit maximal 190 € plus Mehrwertsteuer, somit 226 €. Die Dauer dieser Erstberatung bestimmt der/die Anwalt/in je nach Problematik selbst und legt ebenso eigenständig fest, ob dieser Gebührenrahmen erreicht ist. Dies beurteilt sich mit der Dauer des Gesprächs, der Schwere und des Umfangs, beläuft sich aber maximal auf 190 € plus Mehrwertsteuer. Eine Erstberatung ist kostenlos, wenn in der Folge Schriftverkehr erfolgt, dann wird von einer zusätzlichen Erstberatungsgebühr abgesehen.

Beratungshilfe/ Prozess-, Verfahrenskostenhilfe

Entsprechend unserer Philosophie


„Jeder hat das Recht, sein Recht zu beanspruchen…“ 


kommt in der Kanzlei Weiberg auch Personen anwaltliche Hilfe zu, welche aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine/n Anwalt/in zu tragen. Diese Kosten können unter der Voraussetzung, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden vorliegen, bei der Staatskasse beantragt werden.



Beratungshilfe

Die Beantragung von Beratungshilfe, welche nur für außergerichtliche Tätigkeiten gilt, kann der Rechtssuchende vor einem Erstgespräch beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Erforderlich dafür ist insbesondere die Vorlage der Einkommensverhältnisse, dies am Besten durch Kontoauszüge oder Vorlage der amtlichen Bescheide sowie des Mietvertrages.


Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das örtliche Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, der zum Erstgespräch in die Kanzlei mitgebracht werden sollte. Zu diesem Termin beim Amtsgericht sollten Sie Ihre Einkommensnachweise zum Beispiel durch Kontoauszüge nachweisen können, sowie auch Ihre monatlichen Ausgaben. Mit einem Beratungshilfeschein ist die Abrechnung Ihrer Kosten mit der Staatskasse gesichert. Selbstverständlich übernimmt auch die Kanzlei nach einem Beratungsgespräch, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, für Sie einen Antrag zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe bei Gericht zu stellen. Hierbei haben Sie aber das Risiko, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungshilfescheins aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als gegeben ansieht und somit auch die Kosten der anwaltlichen Beratung nicht übernimmt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz müsste die Kanzlei Ihnen dann eine Rechnung schreiben, die von Ihnen selbst beglichen
werden müsste. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir dringend vorher einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu besorgen und mitzubringen.

Prozess-und Verfahrenskostenhilfe

Die Beantragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfolgt für gerichtliche Verfahren über die Kanzlei Weiberg.

Unsere qualifizierten Mitarbeiter unterstützen Sie gern, sofern Sie Fragen zum Ausfüllen des Antrags haben.

Honorarvereinbarungen

Der Gesetzgeber bietet ferner die Möglichkeit, das Honorar über eine Honorarvereinbarung, individuell auf Ihr Anliegen und den Charakter des Falles abgestimmt, zu regeln.


Ein solcher Fall wird in der Kanzlei Weiberg individuell mit dem/der Mandanten/in besprochen und vereinbart.

Rechtsschutzversicherung

Die Versicherer bieten zahlreiche Möglichkeiten an, Ihr Recht zu versichern.
Entscheidend ist, ob genau das Rechtsgebiet, welches den Fall betrifft, abgesichert ist.


Auf Wunsch übernehmen wir für Sie gern die Deckungsanfrage kostenlos.